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   BGH, 03.11.1960 - III ZR 131/59   

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https://dejure.org/1960,1718
BGH, 03.11.1960 - III ZR 131/59 (https://dejure.org/1960,1718)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1960 - III ZR 131/59 (https://dejure.org/1960,1718)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1960 - III ZR 131/59 (https://dejure.org/1960,1718)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verlassen eines Fahrzeugs - Räumliche Entfernung - Lenkvorrichtung - Unbefugte Benutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO (a.F.) § 35
    Begriff des Verlassens eines Fahrzeugs

Papierfundstellen

  • MDR 1961, 123
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.10.1955 - III ZR 84/54

    Impfschadenfall: Haftung für inadäquate Schäden

    Auszug aus BGH, 03.11.1960 - III ZR 131/59
    Vielmehr muß auch bei Ermittlung der Haftungsgrenze unter wertender Beurteilung des Geschehensablaufs (vgl. BGHZ 18, 286, 288) das gekennzeichnete Verhalten des S. als die (Mit-)Ursache erachtet werden, die den Unfall im Rechtssinne (mit) herbeigeführt hat.
  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.11.1960 - III ZR 131/59
    Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, daß sich der Polizeibeamte Schröder als Fahrer des im Einsatz befindlichen Streifenwagens in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG befand (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 21) und daß ihm die Beachtung der Verkehrsvorschriften, insbesondere der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, als Amtspflicht gegenüber allen denjenigen Personen oblag, die durch eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften gefährdet werden konnten (vgl. BGHZ 16, 111, 113/4; 21, 48, 51).
  • BGH, 19.02.1960 - VI ZR 55/59
    Auszug aus BGH, 03.11.1960 - III ZR 131/59
    Angesichts dieses ausdrücklich erklärten Einverständnisses der Parteien, die damit auf die Durchführung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) verzichteten, bestehen keine prozessualen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht die in dem Strafverfahren gegen Hümmler erstatteten medizinischen Gutachten im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat (vgl. u.a. LM § 286 [E] ZPO Nr. 7; Urt. v. 4. März 1958 - VI ZR 73/57 - VersR 1958, 340/1; auch Urt. v. 19. Februar 1960 - VI ZR 55/59 = VersR 1960, 367, 368).
  • BGH, 04.06.1956 - III ZR 264/54

    Umfang der Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus BGH, 03.11.1960 - III ZR 131/59
    Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, daß sich der Polizeibeamte Schröder als Fahrer des im Einsatz befindlichen Streifenwagens in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG befand (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 21) und daß ihm die Beachtung der Verkehrsvorschriften, insbesondere der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, als Amtspflicht gegenüber allen denjenigen Personen oblag, die durch eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften gefährdet werden konnten (vgl. BGHZ 16, 111, 113/4; 21, 48, 51).
  • BGH, 04.03.1958 - VI ZR 73/57
    Auszug aus BGH, 03.11.1960 - III ZR 131/59
    Angesichts dieses ausdrücklich erklärten Einverständnisses der Parteien, die damit auf die Durchführung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) verzichteten, bestehen keine prozessualen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht die in dem Strafverfahren gegen Hümmler erstatteten medizinischen Gutachten im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat (vgl. u.a. LM § 286 [E] ZPO Nr. 7; Urt. v. 4. März 1958 - VI ZR 73/57 - VersR 1958, 340/1; auch Urt. v. 19. Februar 1960 - VI ZR 55/59 = VersR 1960, 367, 368).
  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 220/03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts; zahlreiche Entscheidungen der Oberlandesgerichte und auch des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 3. November 1960 - III ZR 131/59 - MDR 1961, 123; OLG Hamm OLGR 1991, 15; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 1506) stellen an die Sorgfaltspflichten des Halters und Fahrers nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO sehr strenge Anforderungen, von denen abzugehen die vom Berufungsgericht festgestellten besonderen Umstände des vorliegenden Falles keine Veranlassung bieten.
  • OLG Düsseldorf, 23.12.1985 - 5 Ss OWi 401/85
    (a) »... Verlassen des Fahrzeugs i. S. des § 14 Abs. 2 StVO bedeutet über die räumliche Trennung von diesem hinaus, daß sich der Fahrer von dem Fahrzeug, insbesondere von dessen Lenkvorrichtung, in einer Weise entfernt, die es ihm unmöglich macht, eine unbefugte Benutzung des Fahrzeugs durch sofortiges Eingreifen zu verhindern (vgl. BGH in DAR 61, 53).
  • LG Heidelberg, 13.06.1973 - 3 O 162/72

    Anspruch auf Schadensersatz auf Grund der Halterhaftung aus § 7 StVG und der

    Eine Amtspflichtverletzung des Zeugen ... hätte vorgelegen, wenn er schuldhaft gegen die Vorschriften der StVO verstoßen hätte; denn die Beachtung der Verkehrsvorschriften ist ihm gegenüber allen Personen, die durch eine Verletzung derselben gefährdet werden könnten, auferlegt (vgl. BGH VersR 1961, 42 für den Parallelfall eines auf Streifenfahrt befindlichen Polizeibeamten).
  • BGH, 17.04.1962 - VI ZR 116/61
    Das Maß der Anforderungen, die hiernach zu stellen sind, bestimmt sich in erster Linie nach § 35 StVO, der verlangt, daß ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug verläßt, zur Verhinderung der unbefugten Benutzung "die üblicherweise hierfür bestimmten Vorrichtungen am Fahrzeug in Wirksamkeit setzt11o Biese Vorschrift ergänzt den für Fahrzeuge aller Art geltenden § 20 StVO, der jedem Fahrzeugführer zur Pflicht macht, beim Verlassen seines Fahrzeugs die nötigen Maßnahmen zu treffen, um Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden«, 2o Mit Recht hat das Berufungsgericht den Einwand des Beklagten für unbeachtlich gehalten, daß zu einer besonderen Sicherung kein Anlaß bestanden habe, weil er in der Wohnung der Eltern seiner Braut den Wagen im Blickfeld gehabt habe« Nach dem Gesetz muß der Kraftfahrer Sicherungsvorkehrungen treffen, wenn er sein Fahrzeug verläßt« Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob er sich von dem Fahrzeug, besonders von dessen Lenkvorrichtungen, in einer Weise entfernt, die es ihm nicht mehr ermöglicht, sofort einzugxeifen und die unbefugte Benutzung zu verhindern (BGH, Urt« vom 3« November I960 - VI ZR 131/59 - BAR 1961, 53 » VRS 20, 25)« Daß der Beklagte in diesem Sinne seinen Wagen verlassen hat, kann schon wegen der räumlichen Entfernung, die er von ihm hatte, nicht zweifelhaft sein«.
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